Während des COVID-19 bedingten Lockdowns haben Arbeitnehmer vermehrt im Home Office gearbeitet. Mittlerweile gibt es von fast allen Kantonen eine Antwort darauf, welche Berufsauslagen für die Zeit des Lockdowns in der Steuererklärung 2020 in Abzug gebracht werden dürfen.
Keine Berücksichtigung der Home Office Kosten für die Zeit des Lockdowns
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Ansätze. Ein Teil der Kantone erlaubt die durchgehende Deklaration der Berufskosten als hätten die Arbeitnehmer während des Lockdowns nicht im Home Office sondern weiterhin an ihrem regulären Arbeitsplatz gearbeitet. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für das gesamte Jahr 2020 in Abzug gebracht werden dürfen.
Zu den Kantonen, welche diesen Ansatz unterstützen, gehören:
Basel-Land
Basel-Stadt
Freiburg
Genf
Neuenburg
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn
Uri
Wallis
Zürich
Zug
Home Office Kosten während des Lockdowns sind abzugsfähig
Andere Kantone lassen einen Abzug der Home Office Kosten während der Zeit des Lockdowns zu. Das bedeutet, dass anstelle der Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und der Mehraufwendungen für Verpflegung die Kosten für das private Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Wenn die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden, entfällt die Pauschale für die übrigen Berufskosten.
Die effektiv abzugsberechtigten Kosten umfassen u.a. die anteilige Miete für das private Arbeitszimmer, Soft- und Hardware (sofern nicht durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt), Internet- und Telefonkosten.
Zu den Kantonen, welche diesen Ansatz unterstützen, gehören:
Aargau
Appenzell Ausserrhoden
Bern
Glarus
Luzern
Nidwalden
Obwalden
St. Gallen
Tessin
Thurgau
Von den restlichen Kantonen gibt es bisher keine Entscheidung zu diesem Thema.