Im Ausland ansässige Arbeitnehmende (z.B. internationale Wochenaufenthalter) sind grundsätzlich nur auf den Teil ihres Erwerbseinkommens in der Schweiz steuerpflichtig, welcher auf schweizerische Arbeitstage entfällt. Aufgrund der Coronapandemie wird ein grosser Teil der Arbeitszeit zu Hause verbracht. Das hat auch steuerrechtliche Folgen.
Die Schweiz hat daher mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Italien Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen. Danach fällt das Besteuerungsrecht an den Tagen, die lediglich aufgrund der Coronakrise im Home Office verbracht werden, an das Land, in welchem die Arbeit normalerweise ausgeführt worden wäre. Wenn ein Arbeitnehmer unter normalen Umständen an vier Tagen im Büro und einem Tag im Home Office arbeitet, wird für die Zeit der Coronapandemie die gleiche Aufteilung berücksichtigt, auch wenn derzeit sogar sämtliche Arbeitszeit im Home Office verbracht wird.
Diese Verständigungsvereinbarungen gelten bis zur Nicht-Wiedererneuerung bzw. Kündigung der entsprechenden Vereinbarung.
Für Arbeitnehmer, welche in einem anderen als den obengenannten Ländern ansässig sind, gelten die Regeln der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.