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Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

Grundsätzlich müssen die folgenden Personen in der Schweiz eine Steuererklärung einreichen:

  • Schweizer Bürger

  • Personen, die Inhaber einer C-Bewilligung sind

  • Personen, die mit einem Schweizer Bürger oder Inhaber einer C-Bewilligung verheiratet sind

  • Eigentümer von Liegenschaften in der Schweiz

Darüber hinaus müssen auch Personen mit einer B- oder L-Bewilligung eine Steuererklärung einreichen, sofern sie die Kriterien der nachträglich ordentlichen (quellensteuerpflichtiges Bruttosalär von min. CHF 120'000 pro Jahr bzw. pro-ratiert bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht während des Jahres) oder ergänzenden Veranlagung (steuerbares Vermögen von min. CHF 200'000 oder nicht-quellensteuerbesteuerte Einkünfte von min. CHF 2'500) erfüllen.


Ausnahme: Kanton Solothurn


Gemäss Rücksprache mit dem Steueramt des Kantons Solothurn ist es so, dass Personen mit einer L-Bewilligung unabhängig von der Höhe des Bruttosalärs keine Steuererklärung einreichen müssen. Sie haben jedoch die Möglichkeit auf Verlangen freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der einmalige Antrag zur Einreichung einer Steuererklärung zur Folge hat, dass anschliessend jedes Jahr eine Steuererklärung einzureichen ist, solange der Steuerpflichtige seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Tatsache, dass im Kanton Solothurn für Personen mit einer L-Bewilligung unabhängig von der Einkommenshöhe keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht, ist insbesondere dann zu beachten, wenn steuersparende Massnahmen (z.B. Einzahlung in die Säule 3a) ergriffen werden. Dann sollte vorab geprüft werden, ob die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung im Vergleich zur Quellensteuerbelastung nachteilig für den Steuerpflichtigen ist.



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