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Säule 3a: Änderungen per 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 können rückwirkend für 10 Jahre Beiträge in die Säule 3a eingezahlt werden, wenn in den entsprechenden Jahren nicht oder nicht der volle Beitrag in die Säule 3a eingezahlt wurde und die Voraussetzungen für eine Einzahlung in die Säule 3a gegeben waren. Die Änderung gilt für Lücken in der Säule 3a, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind.


Als Voraussetzung für die Einzahlung in die Säule 3a gilt, ein AHV-pflichtiges Einkommen gehabt zu haben.


Das ist insbesondere dann interessant, wenn in manchen Jahren die Einzahlungen ausgesetzt oder die Maximalbeiträge nicht ausgeschöpft wurden.

 

Anpassung der Grenzbeiträge der gebundenen Selbstvorsorge


Die Höchstabzüge an die Säule 3a werden von CHF 7'056 auf CHF 7'258 für Personen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, bzw. von CHF 35'280 auf CHF 36'288 für Personen, welche keiner Pensionskasse angeschlossen und daher nicht in der beruflichen Vorsorge versichert sind, erhöht.



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