Abschaffung des Eigenmietwertes
- Angie Mecke

- vor 5 Minuten
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Am 28. September 2025 wurde der Abstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwertes zugestimmt. Die Änderung tritt voraussichtlich in der Steuerperiode 2028 in Kraft.
Im Folgenden werden die daraus resultierenden Folgen erläutert. Da sich daran noch etwas ändern kann, sind dies die vorläufigen und allenfalls noch nicht finalen Folgen:
Erstbesitzer von Liegenschaften können die Schulden und Schuldzinsen für die Liegenschaft für insgesamt 10 Jahre weiterhin in Abzug bringen. Wer die Ausnahme nicht erfüllt und seine Liegenschaft schon länger besitzt, kann Schulden und Schuldzinsen nur noch in der Quote zum Wert einer vermieteten Liegenschaft ansetzen. Für alle anderen entfällt die Abzugsfähigkeit von Schulden und Schuldzinsen.
Renovationen und Sanierungen sind für selbstbewohnte Liegenschaften nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Für vermietete Liegenschaften werden die Liegenschaftsunterhaltskosten voraussichtlich weiterhin abzugsfähig bleiben. Eine Ausnahme könnten Investitionen in Umwelt- und Energiesparmassnahmen sein. Dazu werden die Kantone eine Entscheidung treffen. Auf Bundessteuerebene werden diese Abzüge jedoch auch nicht mehr möglich sein.
Die Kantone (insbesondere Tourismuskantone) könnten eine Liegenschaftssteuer einführen. In welchen Kantonen diese eingeführt wird, ob sie eingeführt wird und wie hoch sie sein wird, ist noch nicht bekannt.
Wer eine selbstbewohnte Liegenschaft besitzt, für die bisher neben dem Steuerwert auch der Eigenmietwert versteuert werden musste, kann sich überlegen, inwiefern Renovationen und Investitionen noch bis einschliesslich Steuerjahr 2027 umgesetzt werden können, um die damit im Zusammenhang stehenden Kosten noch in der entsprechenden Steuererklärung geltend zu machen.



