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Sozialversicherung: Anpassungen der Beitragsgrenzen per 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 treten einige Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen als auch bei den Beitragsgrenzen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) in Kraft.

 

Erhöhung des EO-Beitragssatzes


Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert, wodurch sich der Beitragssatz ab 1. Januar 2021 von 0.45% auf 0.50% erhöht. Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge bestehend aus AHV, IV & EO erhöhen sich von 10.55% auf 10.60%. Da diese Beiträge je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden, entsprechen die anteiligen Beiträge neu 5.30%.

 

Anpassung der Grenzbeiträge der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge


Bisher betrug die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge CHF 21'330. Diese Schwelle wird per 1. Januar 2021 auf CHF 21'510 angehoben. Der Koordinationsabzug wird ebenfalls angepasst und von CHF 24'885 auf CHF 25'095 erhöht.


Da die Grenzbeiträge von der 2. und 3. Säule aufeinander abgestimmt sind, erhöht sich ebenfalls der Maximalbeitrag, welcher in die gebundene Selbstvorsorge eingezahlt werden kann von CHF 6'826 auf CHF 6'883 bzw. von CHF 34'128 auf CHF 34'416 für Personen, welche keiner Pensionskasse angeschlossen und daher nicht in der beruflichen Vorsorge versichert sind.



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Mobil:     079 700 22 55

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