Die Revision der Quellensteuer tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Mit dem Kreisschreiben Nr. 45 "Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern" hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die grundlegenden Änderungen in einem 69-seitigen Dokument erläutert.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Einheitliche Definition des quellensteuerpflichtigen Einkommens
Arbeitgeber müssen neu mit den zuständigen Kantonen (z.B. Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers) abrechnen
Je nach Kanton wird zwischen zwei verschiedenen Modellen unterschieden: das Monats- oder das Jahresmodell
Einheitliche Bestimmung des Quellensteuertarifs
Arbeitgeber müssen nicht länger den Quellensteuercode D (Nebenerwerb) anwenden
Bei Teilzeiterwerb ist die Quellensteuerabrechnung aufwändiger
Für unregelmässige Arbeitszeiten (z.B. Akkord- oder Stundenlohn) gilt eine einheitliche Regelung bei der Satzbestimmung
Bei Wohnsitzkantonswechseln erfolgt die Abrechnung der Quellensteuer ab dem Folgemonat mit dem neuen Wohnsitzkanton
Die Bezugsprovision wurde auf 1-2% reduziert
Für die meisten Fälle ersetzt die Einreichung einer Steuererklärung die Quellensteuertarifkorrektur
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Bisher hatten Personen, die weder die Voraussetzungen der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) noch der ergänzenden Veranlagung (EV) erfüllt haben, die Möglichkeit eine Quellensteuertarifkorrektur einzureichen, um steuersparende Massnahmen geltend zu machen. Neu ist die Einreichung einer Quellensteuertarifkorrektur nur noch in Ausnahmesituationen (z.B. Korrektur des Quellensteuertarifs) möglich. Personen, welche die Voraussetzungen der NOV nicht erfüllen, müssen für die Berücksichtigung von bspw. Einzahlungen in die Säule 3a bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung stellen.
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Bisher haben auch Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (z.B. Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter) für die Korrektur der Quellensteuer eine Quellensteuertarifkorrektur in der Schweiz einreichen können. Neu können diese Personen ebenfalls einen Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung stellen. Dieser Antrag muss jedes Jahr neu bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Dafür müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte (90 Prozent) ist in der Schweiz steuerbar,
die steuerliche Situation ist mit der einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar, oder
die Einreichung einer Steuererklärung ist erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, welche nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
