Personen, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, müssen den Privatanteil als geldwerten Vorteil versteuern. Dieser geldwerte Vorteil soll die privaten Fahrten nach der Arbeit, am Wochenende und während der Ferien repräsentieren. Der Privatanteil wird mit 9.6 % des Fahrzeugpreises (exkl. MWST) berechnet und im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 ausgewiesen. Zudem wird das Feld F "unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" angekreuzt.
Seit der Steuerperiode 2016 hat die Annahme der Vorlage FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) unter anderem zu einer Beschränkung der Fahrtkostenabzüge bei den Berufsauslagen geführt. Zudem wird seitdem im Sinne der Gleichbehandlung der Arbeitsweg für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen als geldwerter Vorteil besteuert. Da die im Gegenzug als Abzug zugelassenen Fahrtkosten auf Bundessteuerebene sowie bei den meisten Kantonen beschränkt wurden, besteht die Möglichkeit, dass aufgrund dieser Änderung zusätzliches Einkommen zu versteuern ist.
Berechnungsbeispiel für die Direkte Bundessteuer
Steht einem Mitarbeitenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung und legt dieser Mitarbeitende 25 Kilometer für den Arbeitsweg zurück, ergibt sich unter der Annahme, dass dieser Mitarbeitende keinen Aussendienst- und Home Office Anteil hat, folgende Berechnung:
Kilometeransatz: 70 Rappen
Arbeitstage: 240 Tage
Kaufpreis (exkl. MWST): CHF 50'000
25 km x 2 x 0.70 x 240 = CHF 8'400
Abzüglich effektive Fahrtkosten ./. CHF 3'000
Geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg (seit 01.01.2016) CHF 5'400
Geldwerter Vorteil für die private Nutzung
9.6 % von CHF 50'000 CHF 4'800
Steuerbarer, geldwerter Vorteil des Geschäftsfahrzeugs CHF 10'200
Keine steuerliche Mehrbelastung (Nullsummenspiel)
Je nach Anzahl Arbeitstage (die meisten Kantone berücksichtigen 220 oder 240 Tage) führt nur ein Arbeitsweg von 9-10 Kilometern zu keiner steuerlichen Mehrbelastung. Aufgrund der Begrenzung des Fahrtkostenabzuges führen weitere Strecken mindestens bei der direkten Bundessteuer zu einer höheren Steuerbelastung, da nicht der gesamte geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg wieder in Abzug gebracht werden kann.
Steuererleichterungen für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen
Der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg wird um den Aussendienstanteil sowie die Home Office Tage gekürzt. Daher lohnt sich eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers, welche ebenfalls auf dem Lohnausweis zu vermerken ist (unter Ziffer 15 "Bemerkungen") und bestätigt, welchen Anteil der Aussendienst und das Home Office eingenommen hat.
Da es sich bei dem Lohnausweis aus steuerlicher Sicht um eine Urkunde handelt, müssen die Aussendienst- und Home Office Tage bzw. der prozentuale Anteil wahrheitsgemäss angegeben werden.
Änderungen per 1. Januar 2022 auf Bundesebene
Die Pauschale für die Berechnung des Privatanteils für die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird per 1. Januar 2022 von 9.6 % (0.8 % pro Monat) auf 10.8 % (0.9 % pro Monat) erhöht. Im Gegenzug wird auf die im Jahr 2016 eingeführte Aufrechnung des Arbeitsweges in der Steuererklärung zukünftig verzichtet.
Diese Anpassung wird in der Wegleitung zum Lohnausweis der Schweizerischen Steuerkonferenz übernommen, wodurch diese Regelung auch auf kantonaler Ebene Anwendung findet.
Aufgrund dieser Anpassung müssen Arbeitgeber neu auch nicht mehr die Aussendiensttage auf dem Lohnausweis bescheinigen, was zu einer erheblichen, administrativen Vereinfachung führen wird.
Vor- und Nachteile der neuen Regelung
Neben der Reduktion des administrativen Aufwands seitens der Arbeitgeber, reduziert sich die steuerliche Mehrbelastung für Mitarbeitende, die einen längeren Arbeitsweg und/ oder einen geringen Anteil an Aussendiensttätigkeit oder Home Office haben, aufgrund der pauschalen Abgeltung des Arbeitsweges.
Für Mitarbeitende mit einem kürzeren Arbeitsweg und/ oder einem hohen Anteil an Aussendienst- und Home Office Tagen wird die neue Regelung tendenziell in einer steuerlichen Mehrbelastung resultieren. Dies kann umgangen werden, indem die betroffenen Mitarbeitenden ein Bordbuch führen und auf Basis dessen weiterhin die effektive Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges berechnet wird.