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Steuerliche Berücksichtigung von Krankheits- und Unfallkosten

Im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen werden wir immer wieder danach gefragt, welche Krankheits- und Unfallkosten steuerlich abzugsfähig sind.


Grundsätzlich wird der Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten im Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV beschrieben. Auf Bundessteuerebene wird der Abzug um 5% des Nettoeinkommens reduziert. Diese Reduktion wird als Selbstbehalt des Steuerpflichtigen betrachtet. Einige Kantone folgen auf Kantons- und Gemeindesteuerebene dem gleichen Ansatz und reduzieren den Abzug um 5% des Nettoeinkommens gemäss Steuererklärung. Es gibt jedoch Kantone (z.B. Basel-Land), welche auf den Abzug eines Selbsthalts verzichten und abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten vollumfänglich akzeptieren.


Generell werden die abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten als "Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc." definiert. Dazu gehören:

  • Kosten für Zahnbehandlungen (z.B. Dentalhygiene, Behebung von Zahnkrankheiten)

  • Kosten für Heilmassnahmen (z.B. Massagen, Physiotherapie)

  • Kosten für Kuraufenthalte (derzeit abzüglich CHF 20 pro Tag und Person)

  • Kosten für Alternativmedizin (sofern von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet)

  • Kosten für Medikamente und Heilmittel (sofern von einem Arzt oder Naturheilpraktiker verordnet)

  • Pflegekosten (gegebenenfalls Abgrenzung von Pflege- und Lebenshaltungskosten)

  • Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen

  • Kosten für Fortpflanzungshilfen (z.B. Hormonbehandlungen, IVF etc.)

  • Transportkosten (z.B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.)

  • Kosten für Diäten (z.B. bei Zöliakie, Diabetes etc.)

Die Kosten sind nur insoweit abzugsfähig, als dass sie von dem Steuerpflichtigen selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder Dritten erstattet wurden, und sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen.


Krankenkassenprämien werden gesondert als Versicherungsprämien berücksichtigt und fallen nicht unter Krankheits- und Unfallkosten.



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