Ein Sabbatical zu nehmen oder gleich für mehrere Jahre dem (Arbeits-)Alltag den Rücken zu kehren wird immer beliebter. Diesbezüglich hält sich im Volksmund der Irrglaube, dass mit der Abmeldung von der Schweiz, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erlöschen. Das stimmt jedoch nicht in jedem Fall.
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Gemäss Artikel 24 Absatz 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches gilt bei Wechsel eines Wohnsitzes:
"Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes."
Bei einer Abmeldung von der Schweiz ohne Aufnahme eines neuen Wohnsitzes im Ausland, bleibt demnach aus zivilrechtlicher Sicht der Wohnsitz in der Schweiz bestehen.
Steuerrechtliche Konsequenzen
In einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2012 wurde entschieden, dass die Definition des Wohnsitzes aus steuerlicher Sicht der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt. Daher bleibt die schweizerische Steuerpflicht so lange bestehen, bis im Ausland ein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet wurde.
Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
Im Sinne der Sozialversicherung wird ebenfalls auf die zivilrechtliche Definition abgestellt, weswegen Weltreisende in der Regel auch weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstehen. Im Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" werden Weltreisende explizit erwähnt. Da Nichterwerbstätige in der Regel kein Erwerbseinkommen erzielen, welches der Sozialversicherungspflicht unterliegt, werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen auf einem allfälligen Renteneinkommen sowie dem Vermögen berechnet.
Administratives Vorgehen & Beratung
Sollten Sie einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine Weltreise planen, lohnt es sich vorgängig die konkrete Situation zu analysieren und entsprechende Massnahmen zu treffen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie ebenfalls vor, während und nach der Reise mit den administrativen Aufgaben, damit Sie ihre Auszeit in vollen Zügen geniessen können.
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