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Wichtige Änderungen per 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 treten einige Änderungen bei den Sozialversicherungen und Steuern in Kraft, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

 

Voraussichtlicher Wegfall des Solidaritätsbeitrags bei der Arbeitslosenversicherung


In der Vergangenheit wurde der Solidaritätsbeitrag (ALV II) von 1.00%, welcher je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurde, eingeführt, um die Arbeitslosenversicherung zu sanieren. Es ist zu erwarten, dass der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung per Dezember 2022 die Schwelle von CHF 2.5 Mrd. erreicht, womit das Recht der Erhebung des Solidaritätsbeitrags wegfällt. Damit würde auf Einkommen, die CHF 148'200 übersteigen, der Abzug von 0.5% an die ALV II wegfallen.

 

Anpassung der Grenzbeiträge der gebundenen Selbstvorsorge


Die Höchstabzüge an die Säule 3a werden von CHF 6'883 auf CHF 7'056 für Personen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, bzw. von CHF 34'416 auf CHF 35'280 für Personen, welche keiner Pensionskasse angeschlossen und daher nicht in der beruflichen Vorsorge versichert sind, erhöht.

 

Erhöhung der Fremdbetreuungskosten auf Bundessteuerebene


Bei der direkten Bundessteuer werden ab dem 1. Januar 2023 die steuerlichen Abzüge für fremdbetreute Kinder auf CHF 25'000 pro Kind erhöht. Bisher waren maximal CHF 10'100 pro Kind abzugsfähig. Als Voraussetzung für diesen Abzug gilt, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haus wohnt und extern betreut wird. Die Fremdbetreuung muss zudem im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeit oder Ausbildung der steuerpflichtigen Person stehen.

Es ist zu erwarten, dass die Kantone mit einer Erhöhung der maximalen Fremdbetreuungsabzüge auf kantonaler und kommunaler Ebene folgen werden.



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